Worum geht es?
Die ordentliche Kündigung beendet dein Wohnraummietverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Für Mieterinnen und Mieter gilt in der Regel eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten – unabhängig davon, wie lange du schon in der Wohnung wohnst. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen im Mietvertrag genannten Personen eigenhändig unterschrieben werden.
Rechtlicher Hintergrund
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Schriftform (§ 568 BGB). Gemeint ist damit ein Schreiben auf Papier, das eigenhändig unterschrieben ist – eine eingescannte Unterschrift, eine E-Mail oder eine Nachricht per Messenger genügen in der Regel nicht. Der Grund: Die Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis mit erheblicher Bedeutung für beide Seiten, deshalb soll die Form vor übereilten Erklärungen schützen und für eine klare Beweislage sorgen. Wichtig ist außerdem, dass die Kündigung als einseitige Erklärung keine Zustimmung des Vermieters braucht: Sie wird wirksam, sobald sie ihm formgerecht zugeht – unabhängig davon, ob er antwortet oder einverstanden ist.
Für die ordentliche Kündigung musst du als Mieter grundsätzlich keinen Grund angeben – es genügt, dass du das Mietverhältnis beenden willst. Damit unterscheidet sich deine Position deutlich von der des Vermieters: Er kann in der Regel nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, etwa bei Eigenbedarf. Auch bei den Fristen behandelt das Gesetz beide Seiten unterschiedlich. Während die Frist für Mieter unabhängig von der Wohndauer gleich bleibt, verlängert sie sich für Vermieter mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses. Für dich heißt das praktisch: Du kannst auch nach vielen Jahren in derselben Wohnung mit der üblichen Frist kündigen, ohne dass sich daran etwas ändert.
Entscheidend für die Wirksamkeit ist nicht, wann du die Kündigung abschickst, sondern wann sie dem Vermieter zugeht. Zugegangen ist ein Schreiben in der Regel dann, wenn es so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann – etwa durch Einwurf in den Briefkasten. Im Streitfall musst grundsätzlich du beweisen, dass und wann die Kündigung angekommen ist. Deshalb lohnt sich ein Zustellweg mit Nachweis: Neben dem Einschreiben ist auch die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung verbreitet oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf später bezeugen kann.
Bevor du kündigst, lohnt ein Blick in deinen Mietvertrag. Manche Verträge enthalten einen wirksam vereinbarten Kündigungsverzicht, während dessen Laufzeit eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist. Auch echte Zeitmietverträge mit wirksamer Befristung lassen sich in der Regel nicht vorzeitig ordentlich kündigen. Umgekehrt können vertragliche Regelungen dich auch besserstellen als das Gesetz – dann gelten meist die für dich günstigeren Bedingungen. Kommst du aus dem Vertrag nicht rechtzeitig heraus, bleibt der Aufhebungsvertrag: Damit könnt ihr das Mietverhältnis einvernehmlich zu einem frei gewählten Termin beenden. Bei komplizierten Klauseln hilft eine Beratung, etwa beim örtlichen Mieterverein.
Hinweis: Diese Seite erklärt die übliche Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall – etwa bei Streit mit der Vermieterseite – hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt weiter.
Das enthält die Vorlage
- Absender (alle Mieter:innen) mit Anschrift
- Empfänger (Vermieter:in oder Hausverwaltung)
- Ort und Datum
- Betreff mit Anschrift der Mietwohnung
- Kündigung zum nächstmöglichen Termin
- Bitte um schriftliche Bestätigung
- Terminvorschlag für die Wohnungsübergabe
- Unterschriftenfeld für alle Mietparteien
So füllst du die Vorlage aus
- 1
Vorlage herunterladen
Lade das PDF kostenlos herunter und öffne es am PC oder drucke es aus.
- 2
Daten eintragen
Trage Absender, Vermieter, die Anschrift der Wohnung und das gewünschte Kündigungsdatum ein.
- 3
Unterschreiben
Alle im Mietvertrag genannten Personen müssen die Kündigung eigenhändig unterschreiben.
- 4
Fristgerecht absenden
Sende die Kündigung am besten per Einschreiben, damit du den Zugang nachweisen kannst.
Die Vorlage im Detail: Feld für Feld erklärt
Absender: alle Mieter mit Anschrift
Trage hier alle Personen ein, die im Mietvertrag als Mieter stehen – nicht nur die, die den Brief schreibt. Wer im Vertrag steht, muss auch in der Kündigung auftauchen, sonst gilt sie schnell als unvollständig. Nutze die aktuelle Anschrift der Mietwohnung, solange du dort noch wohnst. Schreib die Namen genauso, wie sie im Mietvertrag stehen, damit keine Verwechslung möglich ist – etwa bei Doppelnamen oder unterschiedlichen Schreibweisen.
Empfänger: Vermieter oder Hausverwaltung
Adressiere die Kündigung an deinen aktuellen Vertragspartner – also an die Person oder Firma, die im Mietvertrag als Vermieter steht, oder an eine nachweislich bevollmächtigte Hausverwaltung. Bei mehreren Vermietern, etwa einem Ehepaar oder einer Erbengemeinschaft, nennst du am besten alle namentlich. Prüfe vorher, ob sich der Eigentümer seit Vertragsschluss geändert hat, zum Beispiel durch einen Hausverkauf. Eine typische Anrede lautet schlicht „Sehr geehrte Damen und Herren“ oder der konkrete Name.
Ort und Datum
Ort und Datum gehören in jede Kündigung – üblich ist die Zeile rechts oben, etwa „Berlin, 01.03.2026“. Das Datum dokumentiert, wann du das Schreiben verfasst hast, ersetzt aber nicht den Zugangsnachweis: Für die Frist zählt allein, wann die Kündigung beim Vermieter ankommt. Trage deshalb ein realistisches Datum ein und verschicke das Schreiben zeitnah. Ein rückdatiertes Schreiben bringt dir nichts und wirkt im Streitfall unglaubwürdig.
Betreff mit Anschrift der Mietwohnung
Im Betreff machst du unmissverständlich klar, worum es geht und welche Wohnung gemeint ist – zum Beispiel: „Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung Musterstraße 12, 2. OG links, 10115 Berlin“. Gerade in größeren Häusern mit mehreren Wohnungen desselben Vermieters ist die genaue Lagebezeichnung wichtig: Etage, Lage im Stockwerk oder eine Wohnungsnummer verhindern jede Verwechslung. Wenn dein Mietvertrag eine Vertrags- oder Objektnummer nennt, nimm sie zusätzlich auf.
Kündigungserklärung
Der Kernsatz muss eindeutig sein: Du erklärst die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Eine bewährte Formulierung lautet: „Hiermit kündige ich/kündigen wir das bestehende Mietverhältnis ordentlich und fristgerecht.“ Vermeide weiche Formulierungen wie „ich würde gerne kündigen“ oder „ich beabsichtige zu kündigen“ – daraus lässt sich keine klare Erklärung ablesen. Auch Bedingungen („falls ich die neue Wohnung bekomme“) haben hier nichts verloren, denn eine Kündigung muss grundsätzlich bedingungslos ausgesprochen werden.
Kündigung zum nächstmöglichen Termin
Trage das konkrete Datum ein, zu dem das Mietverhältnis enden soll, und ergänze die Absicherung „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“. Diese Formulierung schützt dich, falls du dich beim Termin verrechnet hast: Die Kündigung bleibt dann wirksam und wirkt einfach zum nächsten zulässigen Zeitpunkt. Ohne diesen Zusatz könnte ein falsch berechnetes Datum für Unklarheit sorgen. Rechne vom Zugang der Kündigung aus, nicht vom Tag des Absendens – das ist der häufigste Denkfehler.
Bitte um schriftliche Bestätigung
Mit diesem Absatz bittest du den Vermieter, den Erhalt der Kündigung und das Vertragsende schriftlich zu bestätigen. Eine übliche Formulierung: „Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie den Beendigungstermin schriftlich.“ Wichtig zu wissen: Die Bestätigung ist keine Voraussetzung dafür, dass deine Kündigung wirkt – sie dient nur deiner Sicherheit und schafft Klarheit über den Termin. Antwortet der Vermieter nicht, ändert das an der Wirksamkeit grundsätzlich nichts.
Terminvorschlag für die Wohnungsübergabe
Schlage hier proaktiv einen Zeitraum für die Übergabe vor, etwa die letzten Tage vor dem Vertragsende: „Für die Wohnungsübergabe schlage ich die Woche vom … vor, gerne stimme ich einen Termin mit Ihnen ab.“ Das signalisiert Verlässlichkeit und bringt die Organisation früh ins Rollen. Plane den Termin so, dass die Wohnung dann bereits leer und besenrein ist. Denke daran, für die Übergabe selbst ein Übergabeprotokoll vorzubereiten.
Unterschriftenfeld für alle Mietparteien
Hier unterschreiben alle Personen eigenhändig, die im Mietvertrag als Mieter genannt sind – handschriftlich mit vollem Namen, keine Kopie, kein Scan. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die Kündigung in der Regel unwirksam, selbst wenn diese Person längst ausgezogen ist. Kann jemand nicht persönlich unterschreiben, kommt eine Vollmacht in Betracht; das Original der Vollmacht solltest du dann beilegen. Unter jede Unterschrift gehört zusätzlich der Name in Druckbuchstaben.
Neue Anschrift für Kaution und Abrechnung (optionale Ergänzung)
Auch wenn die Vorlage es nicht zwingend verlangt: Es ist sinnvoll, deine künftige Anschrift und deine Bankverbindung für die Rückzahlung der Kaution anzugeben, sobald sie feststehen. So kann dich der Vermieter nach dem Auszug für die letzte Nebenkostenabrechnung und die Kautionsabrechnung problemlos erreichen. Eine kurze Formulierung genügt: „Ab dem … erreichen Sie mich unter folgender Anschrift …“. Das vermeidet Verzögerungen und spätere Nachfragen.
Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest
Nicht alle Mieter unterschreiben
Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen grundsätzlich alle die Kündigung unterschreiben – auch der Partner, der längst ausgezogen ist, oder die frühere Mitbewohnerin. Fehlt eine Unterschrift, kann die Kündigung insgesamt unwirksam sein und das Mietverhältnis läuft weiter. Richtig: früh alle Mitmieter kontaktieren, gemeinsam unterschreiben oder sich eine schriftliche Vollmacht geben lassen und deren Original beilegen.
Kündigung an die falsche Stelle geschickt
Wer an den früheren Eigentümer, einen einzelnen von mehreren Vermietern oder eine gar nicht zuständige Verwaltung schreibt, riskiert, dass die Kündigung ins Leere geht und die Frist verstreicht. Richtig: vorher klären, wer aktuell Vertragspartner ist – bei einem Hausverkauf ist das in der Regel der neue Eigentümer – und bei mehreren Vermietern das Schreiben an alle richten.
Absendedatum mit Zugangsdatum verwechselt
Viele rechnen die Frist ab dem Tag, an dem sie den Brief einwerfen. Entscheidend ist aber, wann die Kündigung beim Vermieter ankommt. Ein am Monatsanfang knapp abgeschickter Brief kann zu spät zugehen – dann verschiebt sich das Vertragsende um einen ganzen Monat. Richtig: mehrere Tage Puffer einplanen und einen Versandweg wählen, bei dem der Zugang dokumentiert wird.
Kein Zugangsnachweis vorhanden
Ein einfacher Brief lässt sich später nicht nachweisen – behauptet der Vermieter, nichts erhalten zu haben, stehst du ohne Beleg da und trägst die Beweislast. Richtig: Einwurf-Einschreiben nutzen, das Schreiben persönlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung übergeben oder von einem Boten einwerfen lassen, der den Inhalt kennt und den Einwurf mit Datum bezeugen kann.
Übergabe-Einschreiben gewählt, das niemand annimmt
Beim Übergabe-Einschreiben mit Rückschein muss der Empfänger den Brief persönlich annehmen. Ist er nicht da und holt die Sendung nicht ab, geht sie zurück – und die Kündigung gilt dann in der Regel nicht als zugegangen. Richtig: im Zweifel das Einwurf-Einschreiben bevorzugen, bei dem der Zusteller den Einwurf in den Briefkasten dokumentiert, oder zusätzlich einen zweiten Zustellweg nutzen.
Kündigung an Bedingungen geknüpft
Formulierungen wie „ich kündige, falls ich die Zusage für die neue Wohnung bekomme“ machen die Erklärung unklar – eine Kündigung muss grundsätzlich bedingungslos und eindeutig sein. Auch vage Ankündigungen („ich plane auszuziehen“) sind keine Kündigung. Richtig: erst kündigen, wenn die Entscheidung feststeht, und dann klar formulieren, dass das Mietverhältnis zum genannten Termin beendet wird.
Wohnung nicht eindeutig bezeichnet
Steht im Schreiben nur die Hausadresse, kann bei mehreren Wohnungen desselben Vermieters im Haus unklar sein, welches Mietverhältnis gemeint ist. Das lädt zu Rückfragen und Verzögerungen ein. Richtig: die Wohnung präzise benennen – Straße, Hausnummer, Etage, Lage im Stockwerk oder Wohnungsnummer – und, falls vorhanden, die Vertrags- oder Objektnummer aus dem Mietvertrag ergänzen.
Keine Kopie und keine Belege aufbewahrt
Wer das unterschriebene Original abschickt, ohne eine Kopie zu behalten, kann später weder Inhalt noch Unterschriften belegen. Zusammen mit einem fehlenden Versandbeleg wird jede Auseinandersetzung schwierig. Richtig: das fertige Schreiben vor dem Versand kopieren oder fotografieren, Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung sichern und alles bis zur Kautionsrückzahlung und zur letzten Nebenkostenabrechnung aufbewahren.
Tipps aus der Praxis
- →Kündigungsfrist für Mieter: in der Regel 3 Monate zum Monatsende.
- →Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit dieser Monat zählt.
- →Per Einschreiben mit Rückschein versenden – so hast du einen Zugangsnachweis.
- →Bei einem Aufhebungsvertrag könnt ihr die Frist einvernehmlich verkürzen.
Sonderfälle: Wenn es nicht der Standardfall ist
WG: nur eine Person will ausziehen
Stehen alle WG-Mitglieder gemeinsam im Mietvertrag, kann in der Regel nicht eine Person allein „ihren Teil“ kündigen – die Kündigung wirkt nur für das gesamte Mietverhältnis und braucht alle Unterschriften. Wer ausziehen will, ohne die WG aufzulösen, sollte deshalb das Gespräch mit dem Vermieter suchen: Häufig lässt sich der Mietvertrag einvernehmlich ändern, sodass die ausziehende Person entlassen und gegebenenfalls eine neue aufgenommen wird. Ohne diese Änderung haftet, wer im Vertrag steht, grundsätzlich weiter für Miete und Schäden – auch nach dem tatsächlichen Auszug.
Trennung oder Scheidung
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, müssen grundsätzlich auch beide die Kündigung unterschreiben – selbst wenn einer schon lange ausgezogen ist oder die Trennung im Streit endete. Verweigert der Ex-Partner die Unterschrift, bleibt der Vertrag zunächst bestehen und beide haften weiter für die Miete. Praktikable Wege sind eine gemeinsame Kündigung, eine Vertragsübernahme durch die Person, die bleibt, oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter. Bei einer Scheidung gibt es zudem besondere Regeln zur Zuweisung der Ehewohnung – hier ist frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll.
Vermieterwechsel oder Hausverkauf
Wird das Haus verkauft, tritt der neue Eigentümer in der Regel in den bestehenden Mietvertrag ein – der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt dich als Mieter. Für deine Kündigung heißt das: Sie muss an den aktuellen Vermieter gehen, also nach dem Eigentumsübergang grundsätzlich an den neuen Eigentümer. Bist du unsicher, ob der Wechsel schon vollzogen ist, frage schriftlich nach oder richte das Schreiben vorsorglich an beide beziehungsweise an die verwaltende Hausverwaltung. Deine Kündigungsfrist ändert sich durch den Verkauf grundsätzlich nicht.
Kurzfristiger Jobwechsel oder Umzug ins Ausland
Ein neuer Job in einer anderen Stadt oder ein Umzug ins Ausland verkürzt deine Kündigungsfrist grundsätzlich nicht – sie läuft auch dann weiter, wenn du die Wohnung längst verlassen hast, und die Miete bleibt bis zum Vertragsende fällig. Um doppelte Kosten zu vermeiden, kannst du dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag vorschlagen oder solvente Nachmieter präsentieren; darauf einlassen muss er sich in der Regel aber nicht. Plane außerdem die Abwicklung aus der Ferne: Wohnungsübergabe per Vollmacht, Zustelladresse für Kaution und Nebenkostenabrechnung sowie die Abmeldung beim Bürgeramt.
Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung oder Modernisierung
Kündigt dein Vermieter eine Mieterhöhung oder eine Modernisierung an, räumt dir das Gesetz in bestimmten Fällen ein Sonderkündigungsrecht ein, mit dem du das Mietverhältnis früher beenden kannst als mit der normalen Frist. Die Details – bis wann du erklären musst und zu welchem Termin der Vertrag endet – hängen vom Einzelfall ab und sollten anhand des konkreten Schreibens geprüft werden, etwa mit Hilfe des Mietervereins. Wichtig: Beziehe dich in der Kündigung ausdrücklich auf das Erhöhungs- oder Modernisierungsschreiben, damit klar ist, dass du das Sonderkündigungsrecht nutzt.
Todesfall: Mieter oder Mitmieter verstirbt
Verstirbt ein Mieter, endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Je nach Konstellation setzen überlebende Mitmieter, Haushaltsangehörige oder die Erben den Vertrag fort – ihnen steht dafür in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist zu, das innerhalb einer bestimmten Zeit nach Kenntnis vom Todesfall ausgeübt werden muss. Wer die Wohnung nicht übernehmen möchte, sollte deshalb zügig handeln und die Kündigung schriftlich erklären. Weil hier Erbrecht und Mietrecht zusammentreffen und die Fristen vom Einzelfall abhängen, ist eine kurze rechtliche Beratung meist gut investiert.
Kurz-Checkliste, bevor du das Dokument verwendest
- Alle im Mietvertrag genannten Mieter haben das Schreiben eigenhändig unterschrieben
- Empfänger korrekt: aktueller Vermieter oder nachweislich bevollmächtigte Hausverwaltung als Adressat
- Mietwohnung eindeutig bezeichnet mit Straße, Hausnummer, Etage und Lage im Haus
- Konkreter Kündigungstermin eingetragen und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt
- Mietvertrag vorab auf Kündigungsverzicht, Befristung oder abweichende Regelungen geprüft
- Versandweg mit Zugangsnachweis gewählt, etwa Einwurf-Einschreiben oder Übergabe mit Empfangsbestätigung
- Rechtzeitig abgeschickt, damit der Zugang mit ausreichend Puffer gelingt
- Kopie des unterschriebenen Schreibens und alle Versandbelege für die Unterlagen gesichert
- Neue Anschrift und Bankverbindung für Kaution und letzte Nebenkostenabrechnung angegeben
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PDF herunterladenHäufige Fragen
Wie kündige ich meinen Mietvertrag richtig?
Schriftlich, mit Angabe der Wohnung und dem Kündigungstermin, eigenhändig von allen Mietparteien unterschrieben. Nutze unsere Vorlage und sende sie per Einschreiben an den Vermieter.
Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?
Für Mieter gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von der Mietdauer. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats zugehen.
Muss die Kündigung handschriftlich unterschrieben sein?
Ja. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend – das Gesetz verlangt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift aller Mieter.
Kann ich früher ausziehen als zum Kündigungstermin?
Nur mit Zustimmung des Vermieters, etwa über einen Aufhebungsvertrag oder wenn du einen Nachmieter stellst. Ohne Einigung läuft die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Muss ich in der Kündigung einen Grund angeben?
Nein. Als Mieter kannst du dein Wohnraummietverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen – anders als der Vermieter, der in der Regel ein berechtigtes Interesse braucht. Du musst also weder den Umzug noch private Umstände erklären. Ein freundlicher Satz zum Anlass schadet nicht, ist aber rechtlich ohne Bedeutung. Wichtig sind allein die klare Kündigungserklärung, der Termin und die Unterschriften aller Mieter.
Kann ich meine Kündigung wieder zurücknehmen?
Einseitig grundsätzlich nicht: Ist die Kündigung dem Vermieter einmal zugegangen, ist sie wirksam und bindet dich. Eine „Rücknahme“ funktioniert nur, wenn der Vermieter einverstanden ist – dann wird das Mietverhältnis einvernehmlich fortgesetzt. Lass dir diese Einigung unbedingt schriftlich bestätigen, damit später kein Streit über den Fortbestand des Vertrags entsteht. Bist du dir beim Auszug noch unsicher, kündige lieber erst, wenn die Entscheidung wirklich feststeht.
Was gilt, wenn der Vermieter auf meine Kündigung gar nicht reagiert?
Keine Sorge: Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung und braucht keine Zustimmung oder Antwort des Vermieters. Sie wirkt, sobald sie ihm formgerecht zugegangen ist. Die erbetene Bestätigung dient nur deiner Sicherheit. Reagiert der Vermieter nicht, bewahre deinen Zugangsnachweis gut auf, erinnere gegebenenfalls schriftlich an den Übergabetermin und bereite den Auszug ganz normal zum errechneten Vertragsende vor.
An wen schicke ich die Kündigung, wenn es mehrere Vermieter gibt?
Bei mehreren Vermietern – etwa einem Ehepaar oder einer Erbengemeinschaft – richtest du die Kündigung grundsätzlich an alle Vertragspartner und nennst sie namentlich im Adressfeld. Sicher ist, den Zugang bei jedem Einzelnen nachweisen zu können. Verwaltet eine Hausverwaltung das Objekt und ist sie zur Entgegennahme solcher Erklärungen bevollmächtigt, genügt in der Regel die Zustellung dort. Im Zweifel schickst du das Schreiben parallel an Verwaltung und Eigentümer.
Kann ich die Kündigung auch persönlich übergeben?
Ja, die persönliche Übergabe ist sogar ein sehr sicherer Weg – wenn du sie richtig dokumentierst. Lass dir den Empfang auf einer Kopie des Schreibens mit Datum und Unterschrift quittieren. Alternativ kannst du das Original im Beisein eines Zeugen übergeben oder in den Briefkasten des Vermieters einwerfen lassen; der Zeuge sollte den Inhalt des Schreibens kennen. Verweigert der Vermieter die Annahme, halte Ort, Zeit und Ablauf schriftlich fest.
Was passiert nach der Kündigung mit meiner Kaution?
Die Kaution bekommst du nach dem Ende des Mietverhältnisses zurück – allerdings nicht sofort. Dem Vermieter steht in der Regel eine angemessene Prüffrist zu, in der er offene Forderungen wie Schäden oder die letzte Nebenkostenabrechnung klärt. Einen Teil darf er unter Umständen bis zur Abrechnung der Nebenkosten zurückbehalten. Gib deshalb im Kündigungsschreiben oder spätestens bei der Übergabe deine neue Anschrift und Bankverbindung an und hebe das Übergabeprotokoll gut auf.
Muss ich die Wohnung beim Auszug renovieren?
Das hängt von deinem Mietvertrag ab. Ohne wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen musst du grundsätzlich nicht renovieren, sondern die Wohnung nur geräumt und besenrein zurückgeben. Viele ältere Klauseln – etwa mit starren Renovierungsfristen – gelten nach heutiger Rechtsprechung als unwirksam. Prüfe deine Vertragsklausel deshalb genau, bevor du streichst, und hole dir im Zweifel Rat beim Mieterverein. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßes Wohnen geht ohnehin nicht zu deinen Lasten.